Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2021
Weitere Maßnahmen des TSVG, die 2021 in Kraft treten
Ein Arbeitgeber hatte Grippeschutzimpfungen in den eigenen Räumlichkeiten durch die Betriebsärztin angeboten und die Kosten hierfür übernommen. Eine Angestellte behauptete kurze Zeit später, sie hätte einen Impfschaden erlitten. Sie machte den Arbeitgeber verantwortlich, da dieser über die Risiken einer Grippeschutzimpfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneinte eine Haftungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hätte keine Pflichten gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt. Ein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus dem sich eine Pflicht zur Aufklärung ergeben würde, ist nach Auffassung des BAG nicht zustande gekommen. Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsverhältnis heraus. Einen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin muss sich der Arbeitgeber nicht zurechnen lassen (Urteil vom 22.12.2017, 8 AZR 853/16).
Stand: 28. Mai 2018